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📬 Tracking in Newslettern – Was steckt dahinter?

Newsletter Tracking ist im E Mail Marketing weit verbreitet. Damit lassen sich Öffnungsraten, Klicks und Nutzerverhalten messen.
Da dabei sowohl auf Endgeräte zugegriffen wird als auch personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist ein solches Tracking meist nur mit Einwilligung erlaubt.

🔒 Welche Arten von Tracking gibt es?
📱 Zugriff auf Endgeräte (TDDDG)
Wenn beim Öffnen einer E Mail ein unsichtbarer Tracking Pixel, in Form eines kleinen Bilds, geladen wird, dann ist das ein technischer Zugriff auf das Gerät – ähnlich wie beim Setzen von Cookies. Daher ist eine Einwilligung nötig. Dieses winzige unsichtbare Bild (1×1 Pixel) übermittelt beim Öffnen z. B.:
• Öffnungszeitpunkt
• Anzahl der Öffnungen
• Gerät-/Browsertyp
• ungefähren Standort über die IP-Adresse

👤 Personenbezogene Daten (DS GVO)
Tracking zeigt z. B.:
• wer den Newsletter geöffnet hat
• welche Links angeklickt wurden
• zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Gerät

🔗 Klickraten (Tracking-Links): Tracking Links führen zuerst über den Server des Versenders und erfassen:
• welcher Link angeklickt wurde
• Zeitpunkt & Häufigkeit
• welchem Empfänger der Klick zugeordnet ist

🧩 Profilbildung: Aus Öffnungs und Klickdaten können Profile entstehen – z. B.:
• Interessen
• Aktivität
• Segmentierungen (Gruppen für gezieltere Inhalte)
Häufig eingesetzte Tools:
• Google Analytics
• Heatmaps (zeigen klickstarke Bereiche einer Website)

⚖️ Rechtsgrundlagen
• ePrivacy Richtlinie / § 25 TDDDG: regelt den Zugriff auf Endgeräte.
→ Für Tracking Pixel und Tracking Links ist eine Einwilligung erforderlich, weil sie nicht technisch notwendig sind.
• DS GVO: regelt personenbezogene Daten und Profilbildung.
→ Die Verarbeitung und Speicherung von Öffnungs und Klickdaten in Profilen erfordert ebenfalls eine Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO).
➡️ Merksatz: Sowohl das Setzen/Auslesen von Tracking Technologien als auch die Profilbildung benötigen eine Einwilligung.

📝 Anforderungen der Einwilligungen
• freiwillig, eindeutig, informiert, jederzeit widerrufbar
• klarer Hinweis auf Öffnungs- und Klicktracking im Anmeldetext zum Newsletter – dadurch ist kein gesondertes Kontrollkästchen nötig
• Details des Verfahrens in der Datenschutzerklärung

📁 Nachweis der Einwilligung und Double-Opt-In
Eine Einwilligung muss im Zweifel vom Versender der E-Mails bewiesen werden. Sie muss daher immer dokumentiert werden.
Nach der Anmeldung zum Newsletter sollte die E-Mail-Adresse durch eine Double-Opt-In-E-Mail bestätigt werden. Diese E-Mail sollte keine Werbung, sondern nur den Bestätigungslink enthalten.

🧑‍💼 Bestandskunden
Werbung kann bei Bestandskunden auch nach § 7 Abs. 3 UWG ohne Einwilligung erlaubt sein. Tracking und Profilbildung jedoch nicht. Hierfßr muss eine Einwilligung eingeholt werden.

🗂️ Umgang mit bestehenden Empfängerlisten
• Mit Einwilligung → Tracking darf aktiv sein
• Ohne Einwilligung → Tracking darf nicht erfolgen

⚠️ Konsequenzen bei Verstößen
Verstöße entstehen vor allem dann, wenn Tracking oder Profilbildung ohne Einwilligung erfolgt oder der Nachweis der Einwilligung fehlt (z. B. fehlende Zustimmung, unzulässige Profilbildung, unvollständige Dokumentation).

MĂśgliche Folgen:
• Schadensersatzforderungen durch betroffene Personen
• Bußgelder
• Abmahnungen durch Betroffene, Verbraucherverbände oder Wettbewerber

💡 Hinweis:
Tracking Pixel sind heute kaum noch zuverlässig, weil Programme wie Apple Mail Inhalte automatisch über ihre Server laden und dadurch Öffnungen erzeugen, die gar nicht vom Empfänger stammen. Outlook blockiert zusätzlich viele externe Bilder, sodass echte Öffnungen oft nicht erfasst werden. Diese technischen Abrufe zählen trotzdem zum Sender Rating, obwohl die Mail nie wirklich gelesen wurde. Daher sind echte Interaktionen deutlich aussagekräftiger, weil sie nur durch den Nutzer selbst entstehen.

✨ Ich hoffe, die Informationen haben dir weitergeholfen!

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Eure Melissa 💙

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