Sachverständige für Datenforensik & Datenschutzbeauftragte TÜV-SÜD zertifiziert

News
🗳️ Du hast die Wahl – auch bei deinen Daten?

n Bayern werden am 8. März 2026 Kreistage, Stadträte und Gemeinderäte gewählt. Wenn ihr dazu schon Wahlwerbung in eurem Briefkasten hattet, habt ihr euch vielleicht gefragt, woher die Parteien eure Daten haben – und ob das überhaupt rechtens war.

📬 Wahlwerbung – § 50 Abs. 1 BMG
Parteien dürfen in den sechs Monaten vor der Wahl bestimmte Meldedaten ohne Einwilligung erhalten – ausschließlich für Wahl- oder Abstimmungszwecke.
Übermittelt werden:
• Familienname
• Vorname
• Doktorgrad
• aktuelle Anschrift
Die Daten sind spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen.

🙅‍♀️ Widerspruch gegen Datenweitergabe
Bürger können der Weitergabe ihrer Meldedaten bei der Meldebehörde widersprechen. Mit einem wirksamen Widerspruch werden die Daten auch für Wahlzwecke nicht mehr übermittelt. Unabhängig davon dürfen Meldedaten nicht für Werbung, Spendenanfragen oder zur Weitergabe an sonstige private Dritte genutzt werden.

🛡️ Auskunftssperre bei Gefahr
Eine Auskunftssperre wird eingetragen, wenn die Weitergabe von Meldedaten eine konkrete Gefahr bedeuten würde, z. B. für:
• Leib & Leben (z. B. bei Stalking, Drohungen, körperliche Übergriffe)
• Gesundheit (z. B. starke psychische Belastungen durch Gewalt- oder Konfliktsituationen)
• Persönliche Freiheit (z. B. Schutz vor Zwangsheirat)
• Schutzwürdige Interessen (z. B. Frauenhaus-Adresse, befürchtete Rachehandlungen, Anfeindungen aufgrund Beruf/Ehrenamt)

🏠 Sperrvermerk in besonderen Einrichtungen
Gilt z. B. für Bewohner in Pflegeheimen, Frauenhäusern oder Suchteinrichtungen.
➡️ Schützt vor Weitergabe an private Stellen (z. B. Firmen, Privatpersonen).
➡️ An staatliche Stellen/Behörden werden Daten weiterhin übermittelt.

🔄 Weitere Fälle der Datenübermittlung aus dem Melderegister
🎖️ Bundeswehr – § 58c Soldatengesetz
Daten: Name, Vorname, Anschrift von Jugendlichen, die im Folgejahr volljährig werden.
Beispiel: Versand von Informationsmaterial an 17 Jährige.
Widerspruch: möglich (Übermittlungssperre).

🎉 Alters- & Ehejubiläen – § 50 Abs. 2 BMG
Daten: Name, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, Art & Datum des Jubiläums.
Beispiel: Mitteilung eines 80. Geburtstags an das Rathaus.
Widerspruch: möglich.

🩺 Mammographie-Screening – § 25a SGB V
Daten: Name, Geburtsdatum, Anschrift (für Einladungen).
Beispiel: Einladungsschreiben an Frauen im Alter von 50 – 75 Jahren.
Widerspruch: nicht möglich, aber Auskunftssperre/Sperrvermerk wird berücksichtigt.

⛪ Religionsgesellschaften – § 42 BMG
Daten (Mitglieder): u. a. Name, frühere Namen, Geburtsdaten, Anschriften, Religionszugehörigkeit.
Beispiel: Übermittlung von Mitgliederdaten zur Kirchensteuererhebung.
Widerspruch:
• Mitglieder: kein Widerspruchsrecht (gesetzlich vorgeschriebene Übermittlung).
• Familienangehörige: eingeschränktes Widerspruchsrecht, wenn sie nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören.

📖 Adressbuchverlage – § 50 Abs. 3 BMG
Daten: Name, Vorname, Doktorgrad, aktuelle Anschrift (nur für gedruckte Adressbücher).
Beispiel: Veröffentlichung im gedruckten Stadtadressbuch.
Widerspruch: möglich.

📺 Rundfunkbeitrag (Beitragsservice) – § 48 BMG
Daten: Name, Adresse, Doktorgrad, Familienstand, Geburtsdatum, Einzugsdatum.
Beispiel: Meldedatenabgleich zur Feststellung der Beitragspflicht.
Widerspruch: nicht möglich.

🔜 Im Slide findest du hierzu alle Infos.

✨ Ich hoffe, die Informationen haben dir weitergeholfen!

Für mehr Tipps rund um:
🔍 IT-Forensik
🛡️ IT-Sicherheit
📜 Datenschutz

👉 Folge uns für regelmäßige Updates.

Eure Melissa 💙

#comforit #dorfen #kmu #mittelstand #datenschutz #Wahl #Politik

Zurück