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Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten


Der Umgang mit personenbezogenen Daten muss dem geltenden Recht entsprechen. Dies betrifft die Daten sowohl Ihrer Kunden als auch Ihrer Mitarbeiter!
Damit die Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erfüllt werden können, müssen die internen Richtlinien Ihres Unternehmens eventuell angepasst oder geändert werden.
Durch uns können Sie Ihr Unternehmen untersuchen lassen, ob die Datenschutzgesetze erfüllt sind oder ob Anpassungen vorgenommen werden müssen.

Ihr Unternehmen benötigt einen Datenschutzbeauftragten, wenn mindestens einer der folgenden vier Punkte erfüllt ist.


1. Personenbezogene Daten werden automatisiert erhoben, verarbeitet oder genutzt und damit sind in der Regel mindestens 9 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 4f Abs. 1 S. 3 BDSG). Zu berücksichtigen sind sämtliche Arbeitnehmer, die mit der automatisierten Verarbeitung von Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse natürlicher Personen (etwa Arbeitnehmer- oder Kundendaten) befasst sind, gleichgültig, ob es sich dabei um Voll- oder Teilzeitbeschäftigte (auch Heimarbeiter), Auszubildende oder Leihpersonal handelt und wie viel Arbeitszeit für die Datenverarbeitung aufgewendet wird, oder


2. personenbezogene Daten werden auf andere Weise verarbeitet, genutzt oder erhoben und damit sind regelmäßig mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 4f Abs. 1 S. 2 BDSG), oder


3. unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten, wenn Sie automatisierte Verarbeitungen vornehmen, die einer Vorabkontrolle nach § 4d BDSG unterliegen. Dabei handelt es sich um die Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten, wie z.B. Angaben über die rassistische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gesundheit oder Sexualleben. In diesem Fall ist unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen, oder


4. unabhängig von der Zahl der Beschäftigen, wenn Sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung erheben, verarbeiten oder nutzen (z. B. Auskunfteien, Adressverlage, Markt- und Meinungsforschungsinstitute: § 4f Abs. 1 S. 5 BDSG).

Gleichgültig, ob Sie sich für einen internen oder einen externen Datenschutzbeauftragten entscheiden, der Datenschutzbeauftragte


- muss über Fachkunde und Zuverlässigkeit verfügen,
- er ist dem Verantwortlichen in dem Unternehmen unmittelbar unterstellt,
- er ist in Ausübung seiner Tätigkeit auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei,
- der Datenschutzbeauftragte berichtet immer dem Verantwortlichen (Geschäftsführer, Vorstand);
- der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit verpflichtet,
- er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.

Erklärungen

Automatisierte Verarbeitung

Eine automatisierte Verarbeitung liegt immer dann vor, wenn beim Umgang mit den personenbezogenen Daten Datenverarbeitungsanlagen zum Einsatz kommen.

Verarbeitung auf andere Weise

Eine Verarbeitung der Daten auf "andere Weise" liegt dann vor, wenn diese Daten aus nicht automatisiert erstellten Quellen (elektronische Dateien) stammen bzw. nicht dahin übertragen werden.

Bei Bedarf übernehmen wir die Aufgabe eines externen Datenschutzbeauftragten nach § 4f BDSG.

 
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